Fertigbrillen, Kaufhausangebot

Mehrere Optiker klagten gegen ein Kaufhaus, das sogenannte Fertigbrillen verkaufte. Hierbei suchen sich die Kunden im Wege der Selbstbedienung an Hand von Musterbrillen selbst die passende Sehschärfe aus.

Die Optiker konnten im Prozeß 'irreversible Schäden' durch die Benutzung fertig verglaster, nicht individuell angepaßter Brillen nicht eindeutig nachweisen. Eine besondere Aufklärungspflicht des Kaufhauses hinsichtlich möglicher Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Kopfschmerzen verneinte der BGH daher.

Ob sich die Träger mit derartigen Brillen einen Gefallen tun, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Urteil des BGH
I ZR 113/94

SZ vom 22.06.1996

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Gräf & Centorbi Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Rechtsanwalt Matthias Ernst
Stefan Brandmaier
Stefan Brandmaier
83714 Miesbach
Neeb & Reich
Neeb & Reich
65195 Wiesbaden