Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist es wettbewerbswidrig, ein Fernsehgerät zum Preis von 1 DM anzubieten oder zu verkaufen, wenn der Kunde zugleich einen Stromlieferungsvertrag mit einem bestimmten Anbieter abschließen muss. Nach Auffassung des Gerichts verstößt ein derartiges Angebot als übertriebenes Anlocken gegen die guten Sitten.Urteil des OLG Köln; Az.: 6 U 180/00
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