Das OLG Oldenburg entschied, daß ein Patient, dessen Zahnprothese aufgrund fehlerhaften Materials nicht richtig paßt, dem betreffenden Zahnarzt eine Chance geben muß, den Fehler zu korrigieren. Deswegen hat der Patient keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten, wenn er bereits in einer anderen Zahnarztpraxis eine neue Zahnprothese angefordert hat.
Oberlandesgericht Oldenburg; Az.: 5 U 164/96
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