Fehlende Preisangaben im Internethandel (2)

Ein Internethändler, der Geräte der Unterhaltungselektronik mit genauen Typbezeichnungen, aber ohne Preisangabe anbietet, verstößt gegen die Preisangabenverordnung.Daran ändert auch der Hinweis nichts, "es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere Hotline für eine kompetente Fachberatung", wenn es sich um Waren handelt, die ein erheblicher Teil der Verbraucher wegen ihrer Produktkenntnis auch ohne Besichtigung und Beratung erwerben würde. Die Nichtangabe des Endpreises für derartige Waren ist daher wettbewerbswidrig.Bewirbt ein Internethändler Geräte der Unterhaltungselektronik mit der Angabe "Top Tagespreis" und kann man den Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung bringen, liegt ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor.Urteil des OLG Hamburg vom 11.09.20035 U 69/03JurPC Web-Dok. 80/2004

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Jan Hendrik Gerth
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