Auch bei Unfällen, die bei der Leistung von Hilfsdiensten für einen Verwandten passieren, muß die gesetzliche Unfallversicherung Schutz gewähren, wenn die Hilfsdienste das 'übliche Maß' überschreiten.
Der Fall: Eine Großmutter betreute ihr Enkelkind in umfassendem Maße. Die ältere Dame verletzte sich erheblich bei einem Sturz, als sie ihr Enkelkind vom Kindergarten abholen wollte. Die Berufsgenossenschaft weigerte sich Leistungen ür diesen Unfall zu übernehmen. Die Großmutter klagte.
Das Urteil: Das 'übliche Maß' familiärer Hilfeleistungen wurde im vorliegenden Fall nach Auffassung der Richter überschritten. Der Großmutter wurde gesetzlicher Versicherungschutz zugesprochen. Wenn Verwandte über das 'übliche Maß' hinaus Hilfdienste leisten, stehen sie, wie jeder Arbeitnehmer, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. "br/>Bundessozialgericht, 2 RU24/93
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