Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden kann ein Versicherter bei seiner Kaskoversicherung auch dann seinen Versicherungsschutz wegen Verletzung seiner sogenannten Aufklärungsobliegenheit verlieren, wenn der bei der Schadensmeldung verwendete Fragebogen von einem Dritten falsch ausgefüllt wird.
Dies setzt voraus, daß der Versicherte den ausgefüllten Fragebogen von einem Dritten erhalten hat und beim Durchlesen hätte merken können, daß einige Fragen falsch beantwortet worden sind.
Oberlandesgericht Dresden (v. 13.05.1997); Az.: 3 U 548/97
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