Falsche Krebsdiagnose

Ein Arzt hat die grundsätzliche Pflicht, den Patienten durch die Art und den Inhalt der Diagnosemitteilung nicht in unnötige ängste zu versetzen und ihn nicht grundlos zu belasten. Diese Pflicht hält das Oberlandesgericht Bamberg jedenfalls dann für verletzt, wenn die eröffnete Diagnose objektiv falsch ist und dem Patienten ohne nochmalige Rückversicherung vorläufig eröffnet wurde.

Erleidet der Patient durch die unzutreffende Diagnose des "ganz dringenden Verdacht des malignen Hodentumors" einen psychischen Schock, rechtfertigt dies einen Schmerzensgeldanspruch von 2.500 EUR.

Urteil des OLG Bamberg vom 24.03.2003

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