Falsche Angaben bei Einbruchsdiebstahl

Bei der Abwicklung der immer mehr um sich greifenden Wohnungseinbrüchen mit dem Haftpflichtunternehmen sind einige wichtige Grundsätze zu beachten.

So ist z.B. auf die Ausfüllung der Auflistung der gestohlenen Gegenstände durch den Versicherten höchstes Augenmerk zu richten, da unrichtige Angaben in aller Regel zur Leistungsfreiheit der Versicherungsunternehmen führen.

Das OLG Hamm entschied gegen einen Versicherungsnehmer. Dieser hatte die Liste nur unvollständig ausgefüllt und die Entwendung weiterer wertvoller Gegenstände vorgetäuscht.

Das Gericht hat deutlich gemacht, dass die Schadensliste dazu dient, die Aufklärung und Feststellung des Versicherungsfalls zu fördern. Das Fehlen der Liste bzw. deren unrichtige Abfassung stelle eine ernsthafte Gefährdung der Interessen des Versichers dar. Aus dieser Obliegenheitspflichtverletzung ergebe sich die Leistungsfreiheit des Unternehmens. Auch könne sich der Versicherungsnehmer nicht darauf berufen, die Erstellung der Liste sei von vornherein sinnlos, da Diebstähle in aller Regel ohnehin nicht aufgeklärt würden.

Bei wertvollen Gegenständen empfiehlt es sich nach wie vor, Bilder zu fertigen, individuelle Merkmale zu notieren und diese Unterlagen nicht in der Wohnung aufzubewahren. Bei längerer Abwesenheit sollten wertvolle Gegenstände in die Obhut von Banken oder vertrauenswürdigen Dritten gegeben werden.

Urteil des OLG Hamm vom 07.09.1994
20 U 73/94

NJW-RR 1995, 666

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