Fahrzeugverkauf zu geschätztem Restwert

Ein unfallgeschädigter Autofahrer ließ zur Feststellung des Fahrzeugschadens ein Sachverständigengutachten erstellen. Es lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, das heißt die Reparaturkosten hätten die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert bei weitem überschritten. Der Unfallgeschädigte veräußerte daraufhin den Wagen zu dem vom Gutachter geschätzten Restwert. Später legte die Haftpflichtversicherung des Geschädigten ein Gutachten vor, das einen erheblich höheren Restwert auswies, und kürzte dementsprechend die Ersatzleistung.

Das Oberlandesgericht München stellte hierzu klar, dass ein Unfallgeschädigter die Veräußerung seines beschädigten Fahrzeugs grundsätzlich zu dem Preis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.

Er ist nicht verpflichtet, die Haftpflichtversicherung vor dem Verkauf des beschädigten Fahrzeugs über das von ihm eingeholte Gutachten in Kenntnis zu setzen. Es war für den Unfallgeschädigten nicht zu erwarten, dass ein von der Gegenseite eingeschalteter Gutachter zu einem wesentlich anderen und insbesondere 'richtigeren" Restwert kommen würde. Die Abrechnung hatte danach auf der Grundlage des tatsächlich erzielten Restwertes zu erfolgen.

OLG München vom 23.04.1999; Az.: 10 U 4116/98

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