Ein kaskoversicherter Fahrzeughalter muß sich bei einem Autodiebstahl von seiner Versicherung nicht die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls vorhalten lassen, wenn er sein besonders wertvolles Fahrzeug (Mercedes Benz Roadster 500 SL) 15 Meter von einem Hotel entfernt auf einer öffentlichen Straße einer europäischen Großstadt abgestellt hat.
Er verliert jedoch den Versicherungsschutz wegen grober Fahrlässigkeit, wenn er dem Hinweis des Hotelpersonals auf die Diebstahlsgefahr bei Benutzung des betreffenden Parkplatzes und dem Rat, das Auto in der gesicherten Tiefgarage abzustellen, nicht nachgekommen ist.
BGH vom 15.10.1997; Az.: IV ZR 264/96
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