überschreitet ein Autofahrer wiederholt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 25 km/h, verhängt die Bußgeldbehörde in der Regel ein einmaliges Fahrverbot.
Dies gilt jedoch nur, wenn die zweite Ordnungswidrigkeit innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung über die erste Ordnungswidrigkeit begangen wurde. Nach Ablauf dieser Jahresfrist ist der Autofahrer als Ersttäter zu behandeln, so daß ein Fahrverbot und eine Verschärfung der Geldbuße nicht verhängt werden dürfen.
AG Hildesheim vom 19.06.1996; Az.: 17 OWi 31 Js 12216/96
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