Wenn jemand bei Rotlicht nach einer Sekunde oder später auf eine Kreuzung fährt, ist bei Verhängung einer Geldbuße in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm ist von einem Fahrverbot abzusehen, wenn der Fahrer lediglich bei Rotlicht zu früh losfährt, weil ein neben ihm stehendes Fahrzeug anfährt. Der Fahrer hat hier nicht grob fahrlässig gehandelt. Eine andere Sichtweise ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 11.09.1997 (Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1997, Seite 525) nicht vertretbar.
Oberlandesgericht Hamm (v. 11.08.1998); AZ: 2 Ss OWi 728/98
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