Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm muß ein Fahrzeugführer besonders vorsichtig sein, wenn aufgrund der Sonneneinstrahlung schwer erkennbar ist, welche Phase die Ampel gerade anzeigt. Wenn er nicht genau sehen kann, ob die Ampel Rot zeigt, muß er den Querverkehr beobachten, ehe er auf die Kreuzung fährt. Ansonsten verhält er sich grob pflichtwidrig, wenn die Ampel schon über eine Sekunde auf Rot stand, und er die Kreuzung trotzdem passiert. Das kann über eine Geldbuße hinaus die Verhängung eines Fahrverbotes zur Folge haben.
Oberlandesgericht Hamm (v. 11.03.1999); AZ: 1 Ss OWi 203/99
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