Wenn jemand bei Rotlicht nach einer Sekunde oder später auf eine Kreuzung fährt, ist in der Regel ein Fahrverbot zu verhängen. Nach einer Entscheidung des bayerischen obersten Landesgerichtes kann von einem Fahrverbot abzusehen sein, wenn der Fahrer bei Rotlicht lediglich zu früh losfährt, weil ein neben ihm stehendes Fahrzeug anfährt. Ein Absehen setzt voraus, daß der Fahrer nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Dies ist eine Frage des Einzelfalles. Bei einer Kreuzung im Innenstadtbereich ist eher von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Bayerisches oberstes Landesgericht (v. 26.01.1999); AZ: 2 Ss OWi 625/98 - - - Andere Auffassung: Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung v. 11.08.1998 – 2 Ss OWi 727/98
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