Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken kann in der Regel bei einem Autofahrer, der auf einer Landstraße eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 70 km/h an einer Kreuzung übersieht und mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h fährt, neben einer Geldbuße ein Fahrverbot verhängt werden. Nach Auffassung des Gerichtes hat der Autofahrer dadurch in besonderem Maße gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen, daß er mit einer Geschwindigkeit von über 100 km/h gefahren ist. Auf Landstraßen darf auch ohne eine besondere Geschwindigkeitsbegrenzung höchstens mit einer Geschwindigkeit von maximal 100 km/h gefahren werden.
Oberlandesgerichtes Zweibrücken (v. 23.07.1998); AZ: 1 Ss 173/98
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