Die Annahme von Fahruntüchtigkeit nach dem Konsum von Haschisch setzt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Feststellung "drogenbedingter Ausfallerscheinungen" des Kraftfahrers voraus. Allein die Tatsache, dass sich der Autofahrer bei einer Fahrzeugkontrolle seiner Festnahme wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Wegfahren entziehen will, rechtfertigt noch nicht die Annahme derartiger Ausfallerscheinungen.
Beschluss des BGH vom 25.05.2000; Az.: 4 StR 171/00
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