Fahruntüchtigkeit auch ohne Blutprobe

Ein offenbar angetrunkener Fahrer mußte in ein Alkoholtestgerät der Polizei blasen. Da ein Alkoholwert von 2,19 Promille festgestellt wurde, brachten ihn die Polizisten zur Blutent-nahme in ein Krankenhaus. Kurz vor der Blutentnahme flüchtete der Autofahrer aus der Klinik.

Zwar reicht ein mittels Atem-Alkoholtestgerätes gemessener Wert als Beweismittel zum Nachweis einer bestimmten Blutalkoholkonzentration im Strafprozeß nicht aus, gleichwohl wurde der Fahrer wegen Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt.

Wenn sich der Täter der Blutentnahme entzieht, reichen ausnahmsweise auch aussagekräftige Indizien für die Verurteilung aus. Diese lagen in dem Falle vor: Atemalkoholtest 2,19 Promille, schwankender Gang, aggressives Verhalten, verschwommene Augen und eine ordentliche 'Fahne'. Als besonders schwerwiegendes Indiz werteten die Richter die Flucht des Täters aus dem Krankenhaus.

LG Gera vom 17.01.1996; Az.: 4 Qs 5/96

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