Ein Mann fuhr zum Einkaufen, nachdem er seinen neuen Pkw abgeholt, aber noch bevor er den Wagen umgemeldet hatte. Also fuhr er noch mit rotem Nummernschild. Dabei wurde das Auto Opfer eines Diebstahles. Daraufhin verweigerte die Kaskoversicherung die Zahlung von Schadensersatz, was das OLG Frankfurt/Main für ordnungsgemäß hielt. Denn während ein Pkw noch mit rotem Nummernschild fährt, müssen nur Schäden ersetzt werden, die bei einer Probe- oder überführungsfahrt passieren.
Oberlandesgericht Frankfurt/Main; Az.: 10 U 26/94
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