Die Eltern eines sechsjährigen Kindes haften für die Verletzungsfolgen einer Fußgängerin, die von dem radfahrenden Kind in der Fußgängerzone angefahren wird. Die Eltern verstoßen gegen ihre Aufsichtspflicht, wenn sie das Kind nicht über die Verkehrsregeln aufgeklärt haben und auch nicht gegen seine verkehrswidrige Fahrweise in der Fußgängerzone eingeschritten sind.
Urteil des AG Radolfzell vom 16.09.1999
2 C 518/98
NJW-RR 2000, 1192
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