Wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, gegebenenfalls durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet, handelt im Rechtssinn bösgläubig. Er macht sich deshalb gegenüber dem beeinträchtigten Grundstücksnachbar schadensersatzpflichtig.
Urteil des BGH vom 19.09.2003
V ZR 3 60/02
NJW 2003, 3621
Urteil des BGH vom 19.09.2003
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