Der Mutter eines Kleinkindes steht nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts auch dann das gesetzliche Erziehungsgeld zu, wenn sie neben der Betreuung ihres Kindes studiert und noch einer Erwerbstätigkeit im zulässigen Höchstumfang von 19 Wochenstunden nachgeht.
Insgesamt dürfen Studium und Erwerbstätigkeit nicht mehr als 48 Wochenstunden in Anspruch nehmen. Darüber hinaus wäre der vom Gesetzgeber mit der Gewährung von Erziehungsgeld verfolgte Zweck "Zuwendung zum Kind" nicht mehr erfüllt.
Urteil des BSG, 14 EG 2/97 R. NJW Heft 46/1998, Seite XLVI
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