Der leibliche Vater eines Kindes beantragte für die Zeit von der Geburt an fünf Monate lang Erziehungsgeld. Die Mutter des Kindes war zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet. Die Nichtehelichkeit des Kindes wurde erst knapp zwei Jahre später festgestellt. Die Gewährung des Erziehungsgeldes wurde abgelehnt.
Nach dem Gesetz (§ 591 BGB) gilt die gesetzliche Vermutung, dass ein Kind einer verheirateten Mutter als ehelich anzusehen ist. Erst durch eine rechtskräftige Feststellung der Nichtehelichkeit tritt rechtlich die Vaterschaft des leiblichen Vaters in Kraft.
Da jedoch die Gewährung von Erziehungsgeld die Vaterschaft des Antragstellers voraussetzt, wurde der Antrag auf Erziehungsgeld zu Recht abgelehnt, da die Vaterschaft des leiblichen Vaters zu Beginn des Leistungszeitraumes noch nicht feststand. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass sich die Mutter des Kindes, deren Ehemann und der nichteheliche Vater über dessen tatsächliche Vaterschaft im klaren und einig waren.
Urteil des BSG vom 15.10.1996
14 Reg 13/95
MDR 1997, 581
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