Ein Wohnungseigentümer hatte sich bereit erklärt, eine fällige Versicherungsprämie für die Wohnungseigentümergemeinschaft aus seinem Privatvermögen auszulegen. Als die Wohnungseigentümergemeinschaft die Erstattung des verauslagten Betrages ablehnte, erhob der Eigentümer Klage auf (anteilige) Zahlung der Versicherungsprämie gegen die anderen Miteigentümer. Vor dem Oberlandesgericht Köln stellte sich schließlich heraus, dass die Klage gegen die Miteigentümer unbegründet war. Der Wohnungseigentümer hätte seine Zahlungsansprüche vielmehr gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft geltend machen müssen.
Die Zahlung der Versicherungsprämie diente der Begleichung einer gemeinschaftlichen Schuld aller Wohnungseigentümer. Diese hätte aus den gemeinschaftlichen Mitteln, aus denen im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung die Kosten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu begleichen sind, bezahlt werden müssen, wenn nicht der Miteigentümer in Vorlage getreten wäre. Daran änderte auch nichts, dass die Eigentümergemeinschaft die Erstattung der verauslagten Gelder abgelehnt hatte. Es bestand danach keine Veranlassung, die einzelnen Miteigentümer persönlich gerichtlich in Anspruch zu nehmen.
OLG Köln vom 26.05.1999; Az.: 16 Wx 55/99
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