Pflegt ein Angehöriger einen durch einen Verkehrsunfall schwer Geschädigten auf Dauer zu Hause, so hat der Unfallverursacher bzw. seine Haftpflichtversicherung die Kosten für die Rentenversicherungsbeiträge des Angehörigen zu tragen.
Der Bundesgerichtshof begründete die Entscheidung dieser seit langem umstrittenen Frage damit, daß der Schädiger auch die Beiträge einer professionellen Pflegekraft zu tragen hätte, die zur Betreuung des Unfallopfers angestellt würde. übernehmen Angehörige diese Pflegetätigkeit, kann nichts anderes gelten.
BGH vom 10.11.1998; Az.: VI ZR 354/97
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