übersteigen die unfallbedingten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert eines Unfallfahrzeuges, ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nur zum Ersatz des Wiederbeschaffungswertes (abzgl. des Restwertes) verpflichtet, wenn das Fahrzeug nicht repariert wird.
Läßt der Unfallgeschädigte das Fahrzeug dennoch instandsetzen, kann er allenfalls den Ersatz von 130 % des Wiederbeschaffungswertes verlangen.
Diesen Ertstattungsbetrag bekommt der Geschädigte nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden auch dann ersetzt, wenn er das Unfallfahrzeug selbst wieder repariert und die fachgerechte und einwandfreie Instandsetzung der Haftpflichtversicherung nachweist.
OLG Dresden vom 15.08.1995; Az.: 5 U 599/95
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland