Errichtet die Stadt vor einem Geschäftshaus eine Fußgängerzone, ist der Anlieger verpflichtet, die anteiligen Kosten zu tragen.
Wenigstens spricht der Bundesfinanzhof den zur Kasse gebetenen Vermietern das Recht zu, die Kosten bereits im ersten Jahr in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Bisher gehörte die Ausgabe zu den Anschaffungskosten, die nur über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden konnten.
Urteil des BFH DM 1/95, Seite 108
sic
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