Einem Autofahrer wurde sein fast neuwertiger PKW gestohlen. Seine Vollkaskoversicherung erklärte sich auch bereit, den Neupreis zu erstatten. Streit gab es jedoch über die Höhe der Ersatzleistung, da der Versicherungsnehmer bei der Anschaffung des gestohlenen Wagens einen Werksangehörigenrabatt von 21,5 % erhalten hatte. Nun wollte er aber ein Auto eines anderen Herstellers erwerben.
Entscheidend für die Höhe der Versicherungsleistung ist, daß die bisherige Nutzungsmöglichkeit im wesentlichen erhalten bleibt. Da auf das bisher genutzte, gestohlene Fahrzeug ein Werksangehörigenrabatt gewährt wurde, ist dieser auch dann bei Anschaffung eines Fahrzeuges anzurechnen, wenn der Versicherungsnehmer beim Erwerb des Ersatzfahrzeuges keinen entsprechenden Rabatt erhält. Allerdings vermindert sich der Abzug um den Betrag des geldwerten Vorteils, den der Autofahrer infolge des Werksangehörigenrabattes als Lohnsteuer zahlen mußte.
OLG Düsseldorf vom 21.05.1996; Az.: 4 U 60/95
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