Auch bei einer abstrakten Abrechnung eines Unfallschadens ohne Nachweis der tatsächlichen Reparatur hat der Geschädigte einen Anspruch auf den Ersatz der im Sachverständigengutachten aufgeführten Verbringungskosten, wenn die örtliche Vertragswerkstatt keine eigene Lackiererei hat.
Gleichermaßen besteht bei abstrakter Schadensberechnung ein Anspruch auf den im Sachverständigengutachten aufgeführten Ersatzteilaufschlag, wenn die örtliche Vertragswerkstatt diesen üblicherweise fordert.
AG Solingen vom 09.06.1997; Az.: 9 C 195/97
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für Verkehrsrecht in Deutschland