Das Oberlandesgerichts Hamm mußte sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit sogenannte Folgeschäden', die unmittelbar mit dem Unfall nichts zu tun haben, eines bei einem Verkehrsunfall Verletzten vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen sind.
Eine Ersatzpflicht ist nach der Entscheidung nur dann zu bejahen, wenn der Verletzte ein bestimmtes 'Lebensziel' ergriffen und zu dessen Erreichung endgültige Aufwendungen gemacht hat (Erwerb einer Theaterkarte, Buchung eines Fluges etc.). Ein Schadensersatzanspruch ist jedoch zu verneinen für Fälle, in denen die 'allgemeine Möglichkeit des Lebensgenusses... lediglich herabgesetzt wird, wie z.B. beim Besitz eines Wochenendhauses, eines Tennisplatzes oder einer Jagd.
So verneinten die Richter den Ersatz eines Hobbyrennfahrers, der viel Geld in seinen Rennwagen investiert hatte, um damit im kommenden Jahr an sechs Rennen teilnehmen zu können, und der infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls an der Wahrnehmung der Renntermine gehindert wurde.
OLG Hamm vom 05.02.1998; Az.: 27 U 161/97
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland