Ersatz von Detektivkosten der Haftpflichtversicherung

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe darf eine Haftpflichtversicherung möglicherweise nach erfolgreicher Durchführung eines Zivilprozesses wegen Mißachtung einer Verkehrssicherungspflicht zum Schneeräumen vom Klagegegner den Ersatz von Detektivkosten verlangen. Dies setzt voraus, daß der Detektiv von der Haftpflichtversicherung eingesetzt wurde, um gegen die gegnerische Partei zu ermitteln. Sofern der Detektiv gegen den eigenen Versicherten eingesetzt wird, braucht der Prozeßgegner nicht für die Detektivkosten aufzukommen.

Oberlandesgericht Karlsruhe (v. 16.11.1995); Az.: 3 W 96/95

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