Erhöhtes Schmerzensgeld bei verzögerter Schadensregulierung

Wie bereits das Oberlandesgericht Nürnberg (6 U 3535/96) vertritt auch das Landgericht Aachen die Auffassung, dass ein "Aufschlag" auf das eigentliche Schmerzensgeld gerechtfertigt ist, wenn eine für einen Unfall eintrittspflichtige Haftpflichtversicherung die Zahlungen an den Unfallgeschädigten grundlos längere Zeit hinausschiebt.
Im konkreten Fall hatte die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers trotz eindeutiger Schadenslage auf die berechtigten Schmerzensgeldansprüche des Unfallgeschädigten von 400.000 DM (Querschnittslähmung) über vier Jahre hinweg keinen Pfennig gezahlt. Das Gericht erhöhte angesichts dieses inakzeptablen Regulierungsverhaltens der Versicherung das Schmerzensgeld um weitere 30.000 DM.

Urteil des LG Aachen vom 23.02.2000
4 O 270/96
Ebenso: OLG Frankfurt am Main (12 U 7/98)

DAR 2000, 313

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