Auch wenn einen Autofahrer an einem Unfall mit einem Kind kein Verschulden trifft, der Unfall jedoch für ihn nicht unabwendbar war, haftet der Halter unter dem Gesichtspunkts der Betriebsgefahr teilweise für den entstandenen Schaden. Gegenüber Fußgängern und insbesondere Kindern gehen die Gerichte von einer besonders hohen Betriebsgefahr aus.
So verurteilte das Oberlandesgericht Celle den Halter und Fahrer eines Fiat Uno zur Mithaftung in Höhe von 40 Prozent gegenüber einem neunjährigen Radfahrer, der den Unfall selbst verursacht hatte. Nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme ließ sich nicht feststellen, dass der Unfall für den Fahrer völlig unvermeidbar gewesen wäre.
Urteil des OLG Celle vom 10.05.2001; Az.: 14 U 117/00
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