Auch wenn ein Autobahnunfall allein von einem Autofahrer verursacht wird, der ohne auf den rückwärtigen Verkehr zu achten auf den überholstreifen wechselt, trifft den überholenden unter dem Gesichtspunkt der erhöhten Betriebsgefahr eine Mithaftung von 20 Prozent, wenn er mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h gefahren ist und der Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre.
Die deutliche überschreitung der Richtgeschwindigkeit führt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm dazu, dass für den überholenden die Gefahrensituation erheblich schwerer beherrschbar ist.
Urteil des OLG Hamm vom 10.01.2000
6 U 191/99
MDR 2000, 518
DAR 2000, 218
Rechtsanwälte
für Verkehrsrecht in Deutschland