Bei der Berechnung von Pflegegeld wird die Zeit, die für allgemeine Aufsichts-, Anleitungs-, und Kontrolltätigkeiten benötigt wird, nicht berücksichtigt. Um Pflegegeld nach § 37 des XI. Sozialgesetzbuches (SGB XI) zu erhalten, muß nach § 15 SGB XI ein nachweislicher Pflegebedarf von täglich über 45 Minuten erreicht werden. Die Tätigkeiten, die jedoch als Pflegetätigkeiten angesehen werden, sind ausschließlich die in der Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen. Wird ein wesentlicher Teil der Zeit für allgemeine Aufsichtstätigkeiten aufgewandt, die nicht Inhalt o.g. Vorschrift sind, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht erfüllt.
Urteil Landessozialgerichte Niedersachsen v. 23.09.1997, AZ: L 4/3
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