Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld

Bei der Berechnung von Pflegegeld wird die Zeit, die für allgemeine Aufsichts-, Anleitungs-, und Kontrolltätigkeiten benötigt wird, nicht berücksichtigt. Um Pflegegeld nach § 37 des XI. Sozialgesetzbuches (SGB XI) zu erhalten, muß nach § 15 SGB XI ein nachweislicher Pflegebedarf von täglich über 45 Minuten erreicht werden. Die Tätigkeiten, die jedoch als Pflegetätigkeiten angesehen werden, sind ausschließlich die in der Vorschrift des § 14 Abs. 4 SGB XI aufgeführten Verrichtungen. Wird ein wesentlicher Teil der Zeit für allgemeine Aufsichtstätigkeiten aufgewandt, die nicht Inhalt o.g. Vorschrift sind, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht erfüllt.

Urteil Landessozialgerichte Niedersachsen v. 23.09.1997, AZ: L 4/3

Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland

Schulz-Voß & Rutzen
Schulz-Voß & Rutzen
24768 Rendsburg
Dr. Peters & Partner - Düsseldorf und Koblenz
Maier Kiesel Dietrich
Maier Kiesel Dietrich
06114 Halle an der Saale
Dr. Maus & Kollegen
Dr. Maus & Kollegen
39112 Magdeburg