Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf. Die Entziehung und die Sperre sind in dem ausländischen Fahrausweis einzutragen.
Wäre die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nur möglich, wenn der Fahrer berechtigterweise am inländischen Kraftverkehr teilnimmt und die Eintragung eines Entziehungsvermerks in dem ausländischen Führerschein nicht zulässig, so könnte der Verurteilte (weiterhin) seine nicht bestehende Berechtigung, im Inland Kraftfahrzeuge zu führen, vortäuschen. Das widerspräche dem Sinn des Gesetzes, durch die Maßregel ungeeignete Autofahrer kontrollierbar von der Teilnahme am Verkehr 'auszuschalten'.
Beschluß des BGH vom 03.09.1998
4 StR 243/98
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