Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf wird jemandem, der eines der in § 69 Absatz 2 StGB genannten verkehrsbezogenen Delikte begangen hat, im Regelfalle die Fahrerlaubnis entzogen. Als solche sind dort die Gefährdung des Straßenverkehrs, die Trunkenheit im Verkehr, das unerlaubte Entfernen vom Unfallort und die Begehung dieser Delikte im Vollrausch genannt.
Bei einem nicht in der Vorschrift des § 69 Absatz 2 StGB aufgeführten Delikt bedarf es einer Begründung, weshalb der Fahrer ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die einmalige Begehung eines solchen Deliktes reicht gewöhnlich nicht für den Entzug der Fahrerlaubnis aus. Wenn jemand mit seinem Fahrzeug die Beute von einem Einbruchsdiebstahl abtransportiert, genügt das für sich genommen nicht für einen Entzug der Fahrerlaubnis.
Oberlandesgericht Düsseldorf (v. 16.12.1998); AZ: 2 Ss 402/98 – 135/98 II
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