Bei überschreitung einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille kann nicht mehr von einem bewährten Kraftfahrer gesprochen werden. Dies hat zur Folge, daß einem solchen Fahrer - ungeachtet seiner ansonsten langjährigen, beanstandungsfreien Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr - die Fahrerlaubnis entzogen wird und auch keine Ausnahmegenehmigung für den eingeschränkten Fahrerlaubnisbereich erteilt wird.
Die Gerichte begründen dies zum einen damit, wonach bei einer Trunkenheitsfahrt mit Blutalkoholwerten von über 1,6 Promille der Verdacht auf überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung naheliegt. Ferner sei die 'Unbescholtenheit' eines Kraftfahrers angesichts der Tilgungsvorschriften des Bundeszentralregisters mit relativ kurzen Tilgungsfristen kaum noch überprüfbar.
LG Saarbrücken vom 26.08.1996, Az.: 8 Qs 164/96; LG Saarbrücken vom 13.02.1997
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