Der Gesellschafterversammlung einer GmbH steht bei der Entscheidung über die Entlastung des Geschäftsführers ein weiter Ermessensspielraum zu. Ein derartiger Beschluss ist daher nur dann anfechtbar, wenn er unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und der Abwägung der beiderseitigen Interessen ermessensfehlerhaft war.
Urteil des OLG Köln vom 13.07.2000; Az.:
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