Empfehlung der Krankenkasse für bestimmtes Produkt unzulässig

Eine Krankenkasse verschickte an ihre Versicherten ein Rundschreiben, in dem sie um kostenbewußtes Verhalten im Krankheitsfall bat und auf die Möglichkeit hinwies, Inkontinenzartikel preisgünstig von einem bestimmten Direktanbieter zu beziehen. Im folgenden wurden die Artikel einer namentlich benannten Firma besonders kostengünstig erwähnt und der gute Service hervorgehoben.
Die Krankenkasse wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilt, derartige Empfehlungen künftig zu unterlassen. Zwar darf nach Auffassung des Gerichts eine Krankenkasse ihre Mitglieder über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten bei Hilfsmitteln informieren, auch wenn mit der gebotenen Markttransparenz eine Empfehlung einzelner Anbieter verbunden ist. Im vorliegenden Fall ging die Krankenkasse jedoch zu weit.

Die gesetzliche Vorschrift des § 127 Absatz 3 SGB V eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, Transparenz über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten zu schaffen. Durch die einseitige Empfehlung des Angebots eines kostengünstigen Direktanbieters trug die beklagte Krankenkasse jedoch gerade nicht zu einer besseren Markttransparenz bei. Darüber hinaus wurde beanstandet, daß der Service des angepriesenen Unternehmens als besonders 'schnell, zuverlässig und diskret' gelobt wurde.

Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 10.07.1997
6 U 23/97

WRP 1997, 1205

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