Ein dreijähriges Mädchen riss sich von der Hand ihrer erwachsenen Begleiterin los und rannte vom Gehsteig auf die Fahrbahn, um zu seiner Mutter auf die gegenüberliegenden Straßenseite zu gelangen. Eine mit einer Geschwindigkeit von circa 30 km/h herannahende Autofahrerin konnte einen Zusammenstoß mit dem Kind nur durch eine starke Ausweichbewegung verhindern. Hierdurch kam sie jedoch von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen nahe gelegenen Baum. Da sich die Eltern des Kindes weigerten, den entstandenen Schaden zu ersetzen, erhob die Autofahrerin Klage. Das Oberlandesgericht Hamm kam wie bereits die Vorinstanz zu dem Ergebnis, dass die Eltern des Mädchens für den entstandenen Schaden einzustehen haben. Allerdings schränkten die Berufungsrichter die Klageforderung in der Höhe ganz erheblich ein.
In derartigen Fällen erfasst der Anspruch nicht von vornherein den vollen Ersatz des eingetretenen Schadens. Vielmehr steht den Gerichten ein Ermessensspielraum zu. In diesem Fall war zu berücksichtigen, dass die Eltern des Kindes ebenso wenig ein Verschulden traf wie die geschädigte Autofahrerin. Diese musste sich jedoch anrechnen lassen, dass sie durch das Befahren der Straße eine konkrete Gefahrenlage geschaffen hatte. Im vorliegenden Fall kam noch hinzu, dass die Fahrerin durch rechtzeitiges Abbremsen den Schaden hätte vermeiden können. Ein vom Gericht herangezogener Gutachter stellte nämlich fest, dass bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ein Abbremsen bis zu dem 16 Meter entfernten Baum ohne weiteres möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sprachen die Richter der Autofahrerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 50 Prozent des entstandenen Schadens zu.
Urteil des OLG Hamm vom 25.09.2000; Az.: 13 U 45/00
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