Gewähren Eltern ihren Kindern ungehinderten Zugang zu ihrem Telefon- bzw. Internetanschluss, haften sie auch für die vom Nachwuchs verursachten Telefonkosten.
So verurteilte das Landgericht Berlin eine Mutter zur Zahlung der Telefonrechnung von über 18.000 DM, die in dieser Höhe dadurch entstanden war, dass ihr Sohn im Internet unwissentlich ein Einwahlprogramm heruntergeladen hatte und über eine "0190-Nummer" insgesamt über 80 Stunden lang einen gebührenpflichtigen Dienst (3,63 DM/Minute) angewählt hatte.
Urteil des LG Berlin vom 11.07.2001, Az.: 18 O 63/01
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