Für die Beurteilung des Umfangs der Aufsichtspflicht über ein Kind kommt es nicht auf eine bestimmte Altersgrenze an. Maßgebend sind vielmehr die individuellen Eigenschaften und Fähigkeiten des Kindes (hier 7 Jahre alt) in Verbindung mit den äußeren Umständen des Unfallorts und des Unfallhergangs. An die Aufsichtspflicht der Eltern sind bei einer Spielstraße geringere Anforderungen an die überwachung eines radfahrenden Kindes zu stellen als in anderen Verkehrsräumen.
Urteil des OLG Hamm vom 09.06.2000; Az.: 9 U 226/99
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