Einverständnis bei Weitergabe von Behandlungsunterlagen

Nach ständiger Rechtsprechung verletzt die Abtretung einer zahnärztlichen Honorarforderung an eine gewerbliche Verrechnungsstelle die ärztliche Schweigepflicht und ist deshalb wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, wenn der Patient der mit der Abtretung verbundenen Weitergabe der Behandlungsdaten nicht wirksam zugestimmt hat.

Ein wirksames Einverständnis des Patienten setzt nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe voraus, daß dieser über die Abtretung der Honorarforderung unterrichtet wird. Die Mitteilung, die Patientendaten würden 'zur Abwicklung der Patientenrechnung weitergegeben", ist hierfür nicht ausreichend.

OLG Karlsruhe vom 15.10.1997

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