Einverständlich unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters

Der Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und der einzige Mitgesellschafter beschlossen "einstimmig" die Beendigung des Geschäftsführeramtes. Zugleich wurde dem bisherigen Geschäftsführer Entlastung erteilt mit dem Zusatz: "Er übernimmt keine Haftung für irgendwelche Angelegenheiten, die die GmbH betreffen bzw. betrafen. Dafür steht der Gesellschafter W. B. in Pflicht, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt".

Diese unterlassene Beaufsichtigung des Mitgesellschafters (W. B.), der von Kunden der GmbH empfangene Schecks veruntreut, stellt - so der Bundesgerichtshof - keine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gem. § 43 Abs. 2 GmbHG dar. Der (ausgeschiedene) Gesellschaftergeschäftsführer haftet daher nicht für Verbindlichkeiten aus diesem Fehlverhalten.

Urteil des BGH vom 07.04.2003

Rechtsanwälte
für Handelsrecht & Wirtschaftsrecht in Deutschland

Dr. Alexander Zorn
Dr. Alexander Zorn
04107 Leipzig
Kutz & Partner GbR
Kutz & Partner GbR
94469 Deggendorf
Roland Attila Rehm
Roland Attila Rehm
81243 München
Wolfgang Rau
Wolfgang Rau
53721 Siegburg