Nach § 4 Abs. 1 der allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) besteht ein Risikoausschluss unter anderem bei der Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus dem Bereich des Erbrechts.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf fällt unter diesen Haftungsausschluss jedoch nicht die Geltendmachung bzw. Abwehr von Ansprüchen aus einem Erbschaftskauf.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.12.1999; 4 U 227/98
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