Ein Internetanbieter beantragte die Eintragung der Buchstabenwortfolge "http://www.patent.de" in das Markenregister. Unter dieser Internetadresse sollten Dienstleistungen von Patentanwälten insbesondere zu Nachforschungen und Recherchen in Patentrechtsangelegenheiten angeboten werden. Das deutsche Patentamt wies die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück.Diese Ablehnung wurde vom Bundespatentgericht mit folgender Begründung bestätigt. Die angemeldete Buchstabenwortfolge ist in Form einer Internetadresse im World Wide Web mit den für derartige Adressen üblichen Bestandteilen aufgebaut. Der Bestandteil "patent" weist lediglich auf den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen hin. Die angesprochenen Internetteilnehmer würden deshalb die angemeldete Bezeichnung nur als Internetadresse ansehen und dementsprechend auch in ihrer Gesamtheit lediglich als Hinweis auf eine Datei des World Wide Web verstehen und sie nicht für einen individualisierten Herkunftshinweis halten.Beschluß des Bundespatentgerichts vom 16.09.1998 29 W (pat) 120/98CR 1999, 321
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