Die einstweilige Verfügung gegen die Registrierung und Nutzung einer Domain, die den Namen einer bekannten Person des Zeitgeschehens beinhaltet (hier "kanzlerschroeder.de") ist zu erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass die Domain unter Verletzung seines Namensrechts registriert und in der Öffentlichkeit genutzt wurde.Beschluss des LG Berlin vom 11.08.2003 23 O 374/03JurPC Web-Dok. 290/2003
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