Der Europäische Gerichtshof hatte sich mit zwei Fällen der Einstandspflicht von Krankenkassen für Auslandsbehandlungen zu befassen. Im ersten Fall lehnte eine deutsche Krankenkasse die Erstattung einer von ihrem Versicherten in Belgien erworbenen Brille ab. Im zweiten Fall wollte ein Luxemburger bei seiner Tochter eine Zahnregulierung in Deutschland durchführen lassen.
In beiden Fällen entschied der Europäische Gerichtshof, dass die Erstattung der Kosten nicht von der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse des Heimatlandes abhängig gemacht werden darf. Dieses Genehmigungserfordernis widerspricht den Bestimmungen über den freien Warenverkehr innerhalb der EU-Staaten.
Urteil des EuGH vom 28.04.1998
Rs. C-120/95 und 158/96
Der Betrieb 1998, 987
NJW Heft 121/1998, Seite XLII
Rechtsanwälte
für Medizinrecht in Deutschland