Die Benutzung eines Lügendetektors im deutschen Strafprozeß ist unzulässig. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch dann, wenn der Angeklagte seine Einwilligung erteilt.
Das Landgericht Wuppertal dehnte das Verbot auch auf den Fall aus, daß der Angeklagte einen Lügendetektortest zu seiner Entlastung ausdrücklich beantragt. Die Gerichte werten die Verwendung derartiger Geräte übereinstimmend als schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen.
LG Wuppertal vom 04.11.1996; Az.: 25 Kls 17/96 XXV
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