Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit von Software zu Forschungszwecken

Ein Arzt kaufte ein Standardprogramm für seine radiologische Praxis. Bei der Abnahme verlangte der Verkäufer von ihm eine Erklärung, wonach die Softwareausstattung ausschließlich 'zu Forschungs- und Auswertungszwecken' verwendet werden darf.

Nach Meinung des Gerichts Köln ist der Erwerber von Standardsoftware nicht verpflichtet, derartige Nutzungseinschränkungen hinzunehmen, zumal andere Radiologen das Programm ohne jede Beschränkung in ihrer Praxis einsetzen konnten.

Daran ändert auch der mündliche Hinweis des Verkäufers nichts, dass die gewünschte Erklärung (angeblich) nur statistischen Zwecken dienen sollte.

Urteil des OLG Köln vom 02.02.1996
19 U 146/95

CR 1996, 406

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